Minderjährige am Schießstand sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Regelmäßige Besuche einer Sportschießstätte sind ein schönes Familienhobby und lehren auch dem Nachwuchs Verantwortung und Disziplin. Vorausgesetzt, alle verhalten sich rechtskonform. Warum das Schießen mit Kindern & Jugendlichen in Österreich für gewöhnlich kein Problem darstellt – und was der Jugendschutz dazu sagt.

Diesmal:
- Schießen mit Kindern & Jugendlichen: das Waffengesetz als Basis
- Behördlich genehmigte Schießstätten
- Was der Jugendschutz sagt
- Die elterliche Aufsichtspflicht
- Versicherungen
Schießen mit Kindern & Jugendlichen: das Waffengesetz als Basis
Das österreichische WaffG regelt genau, wer wann, wo, unter welchen Umständen und wieso eine Schusswaffe besitzen darf. Als Besitz gilt nach § 6 (1) WaffG bereits die bloße Innehabung; das ist die vorübergehende Kontrollausübung über eine Waffe ohne Behalteabsicht. Zeigt Ihnen Ihr Kumpel (WBK-Inhaber) seine neue Pistole und Sie (Nicht-WBK-Inhaber) berühren sie, macht Sie das kraft Gesetzes zum illegalen Waffenbesitzer, weil Sie ohne Waffenbesitzkarte in Österreich nicht berechtigt sind, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen.
Das Resultat:
Ihr Kumpel ermöglicht Ihnen den illegalen Waffenbesitz und ist somit nicht nur an diesem Delikt beteiligt, er ist rechtlich auch für sämtliche Delikte, die Sie nun mit dieser Waffe eventuell begehen, mitverantwortlich. Umgekehrt drohen auch Ihnen juristische Konsequenzen, wenn Sie jemandem eine Schusswaffe in die Hand geben, der nicht zu ihrem Besitz berechtigt ist.
Besitzberechtigung: Wer darf was?
Möchten Sie jemandem eine Waffe in die Hand geben, liegt es in Ihrer Verantwortung, zu überprüfen, ob Sie das dürfen und ob Ihr Gegenüber sie besitzen darf. Maßgeblich für eine etwaige, wenngleich nur temporäre Besitzberechtigung sind die in der Person liegenden persönlichen Eigenschaften sowie die örtlichen Gegebenheiten. Letztere sind dem nationalen WaffG und den Haus- und Schießstandregeln Ihres Schießstandes zu entnehmen.
Gesetzliche Grundvoraussetzungen für den Waffenbesitz sind die Volljährigkeit und die persönliche Eignung. Minderjährige dürfen zunächst keine Waffen erwerben, besitzen, führen etc. Erwachsene, die ein Waffenverbot haben, ebenfalls nicht. Der Haken: Ein solches lässt sich bisweilen nicht sicher überprüfen. Die einzige Möglichkeit ist, sich schriftlich erklären zu lassen, dass Ihr Gegenüber kein Waffenverbot hat. Und darauf zu hoffen, dass das stimmt.
Auch die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist ausschlaggebend. So kann jemand, der kein Waffenverbot hat, trotzdem waffenrechtlich unzuverlässig (nicht persönlich zum Waffenbesitz geeignet) sein. Gründe dafür sind beispielsweise Alkohol- oder Suchtkrankheiten, psychische Krankheiten und Geistesschwäche. Ebenfalls ein Faktor für die Unzuverlässigkeit ist ein körperliches Gebrechen, das eine sichere, sachgemäße Handhabung der Waffe unmöglich macht. Auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, reicht allerdings nicht aus; vielmehr eruieren die Zuständigen aufgrund des Einzelfalls, ob eine (Un)Zuverlässigkeit vorliegt. Das tut jedoch nicht nur ein Richter: Auch Sie müssen vorab selbst beurteilen, ob eine bestimmte Person scheinbar waffenrechtlich verlässlich ist, oder nicht. Wenn nicht, sollten Sie ihm in Ihrem eigenen Interesse keine Waffe überlassen, da Sie sonst selbst Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit verlieren können.
Kategorien von Schusswaffen
Ist die Person, der Sie Ihre Schusswaffe überlassen wollen, volljährig und waffenrechtlich verlässlich, kommen kategoriebezogen weitere Kriterien hinzu:
- Schusswaffen der Kategorie C und Waffen, die keine Schusswaffen sind, bedurften bisweilen lediglich der Volljährigkeit und der persönlichen Eignung. Künftig braucht es auch für Schusswaffen der Kategorie C eine eigene Waffenbesitzkarte, so der aktuelle Stand der Waffenrechtsnovelle 2025.
- Schusswaffen der Kategorie B erforderten bereits vor der Gesetzesnovelle 2025 eine Waffenbesitzkarte und tun es immer noch.
- Schusswaffen der Kategorie A erfordern eine Waffenbesitzkarte mit Ausnahmebewilligung für Kat. A.
Diese Kategorisierung und Erwerbs- bzw. Besitzvoraussetzungen gelten standardmäßig für alle Privatwaffenbesitzer (nicht-beamtete Waffenbesitzer). Über diese Regelungen hinaus beinhaltet das WaffG noch einige Ausnahmebestimmungen. So beispielsweise den § 14 WaffG, der besagt, dass sämtliche Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen nicht gelten, wenn die Schusswaffen auf einem behördlich genehmigten Schießstand zur Verwendung kommen.
Erleichterung für das Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Die Befreiung von den Bestimmungen über das Überlassen, Besitzen und Führen von Schusswaffen umfasst auch etwaige Altersgrenzen. Hier wird nun das Schießen mit Kindern & Jugendlichen in der Praxis möglich. Während der § 11 (1) WaffG Minderjährigen das Überlassen, Besitzen und Führen verbietet, besagt der § 14 WaffG, dass dieses Verbot auf behördlich genehmigten Schießstätten nicht gilt. Hier dürfen Kinder und Jugendliche rein rechtlich Schusswaffen in die Hand bekommen, besitzen, selber führen und auch anderen überlassen. Ausdrücklich gilt diese Erleichterung aber nur auf behördlich genehmigten Schießstätten. In privaten Schießclubs nicht. Dort muss Ihr Kind zum Besitz der jeweiligen Waffe, mit der es trainieren möchte, auch berechtigt sein. Ein Pistolentraining wäre dort ohne eigener WBK mit Kind nicht erlaubt.
Es gibt nur zwei Dinge, die dem Schießen mit Kindern & Jugendlichen auf einer behördlich genehmigten Schießstätte womöglich entgegenstehen. Ein gerichtliches Waffenverbot (dieses gilt ausnahmslos uneingeschränkt überall) und das Hausrecht des Schießstandbetreibers. Er darf strenger sein, als das Gesetz vorsieht und Minderjährigen das Schießen auf seiner Anlage untersagen. Auch wenn es das Gesetz erlaubt und wenn die Eltern dabei sind. Ein Rechtsanspruch, eine behördlich genehmigte Schießanlage mit dem eigenen Nachwuchs zu frequentieren, besteht also nicht.

Die behördlich genehmigte Schießstätte
Mit behördlich genehmigten Schießstätten im Privatsektor sind Schießstätten gemeint, die aufgrund eines baupolizeilichen Verfahrens bewilligt worden sind. Das bedeutet wiederum, dass sie hinsichtlich baulicher und sicherheitstechnischer Aspekte amtlich überprüft wurden und ein Bescheid vorliegt. Überprüft werden etwa Brandprävention, Lüftung und Geschossfang, wobei sich Sachverständige an den geltenden Ö-Normen für Schießstätten orientieren. Daneben existieren Schießstätten, die auch ohne baupolizeiliches Verfahren (ergo ohne ausdrücklichen Bescheid) behördlich bewilligt sind. Diese sind:
- Schießstätten des Bundesheeres,
- Schießstätten der Landespolizeidirektionen,
- Schießstätten der Zollwache,
- Schießstätten der Justizwache,
- Schießstätten der Beschussämter und ganz wichtig:
- Schießstätten zur Erprobung von Schusswaffen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten.
Der letzte Punkt umfasst demnach alle Schießstätten, wo im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten Schusswaffen erprobt werden – etwa, wenn Sie in einem Waffengeschäft eine Schusswaffe kaufen und diese vorher testen möchten.
Theoretisch kann in Österreich jede Privatperson auf ihrem Grundstück einen Schießstand errichten, sofern das nötige Kleingeld vorhanden ist. Eine behördliche Bewilligung ist nicht zwingend erforderlich, wenn Sie diese Schießstätte nicht kommerziell betreiben. Allerdings müssen Sie sich mit Ihrer privaten Schießanlage trotzdem an geltendes Recht halten. Das Schießen mit Kindern & Jugendlichen ist rechtlich auf einer solchen nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn die Schießstätte auf Ihrem Grundstück befindet. Zudem sind Umweltschutzbestimmungen und Lärmschutzbestimmungen einzuhalten und es dürfen beim Schießen keine Personen gefährdet werden. Das abgefeuerte Geschoss darf Ihr Grundstück nicht verlassen. Die Art des gewählten Geschossfangs ist somit abhängig vom Kaliber Ihrer Waffen. Aus Besucherperspektive besteht bei nicht behördlich genehmigten Schießanlagen immer ein gewisses Risiko, dass derartige Kriterien nicht erfüllt sind.

Schießen mit Kindern & Jugendlichen: Was der Jugendschutz sagt
Der österreichische Jugendschutz wählt in drei Gesetzen interessante Formulierungen, was den Umgang mit Waffen und Munition durch Minderjährige betrifft. In den übrigen sechs Jugendschutzgesetzen kommt der Begriff Waffe gar nicht vor – nicht einmal als Wortbestandteil. Die kurze Zusammenfassung: Keines der Jugendschutzgesetze verbietet Kindern und Jugendlichen explizit den Umgang mit scharfen Schusswaffen. Und drei davon nur indirekt.
Wiener Jugendschutzgesetz
Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist jedenfalls anzunehmen, wenn diese Gegenstände Aggressionen und Gewalt fördern, zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht […].
Echte Waffen hingegen finden keine Erwähnung.
-> zum Wiener Jugendschutzgesetz
Das steiermärkische Jugendschutzgesetz
Gegenstände, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, vor allem wenn sie die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen, der Verherrlichung von Gewalt dienen oder in sonstiger Weise Aggressionen und Gewalt fördern, z. B. Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht, Softairwaffen (Softguns) und Paintball-Markierer.
-> zum steiermärkischen Jugendschutzgesetz
Das Tiroler Jugendschutzgesetz
[…] Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) […], die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen […] die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
-> zum Tiroler Jugendschutzgesetz
Die elterliche Aufsichtspflicht
Dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, muss an dieser Stelle vermutlich nicht gesondert erwähnt werden. Gehen Sie als Elternteil mit Ihrem Nachwuchs auf den Schießstand, haften Sie für Ihr Kind und alles, was es tut. Folglich müssen Sie ihm auch eine entsprechend sichere und gründliche Einschulung in die Handhabung von Schusswaffen geben. Trauen Sie sich das nicht zu und konsultieren lieber einen Schießtrainer, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Trainer besteht darauf, dass ein gesetzlicher Vertreter (meist der Erziehungsberechtigte) im Schießtraining mit anwesend ist oder sogar selbst gemeinsam mit seinem Kind daran teilnimmt, oder
- der Schießtrainer betreut ausschließlich das minderjährige Kind. Oder mehrere.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schießtrainer, allem voran ein selbstständiger, nur Ihr Kind ohne Ihr Beisein am Schießstand betreut, ist äußerst gering. In diesem Fall läge zwischen dem Schießtrainer und Ihnen als Obsorgeberechtigte(n) nämlich ein stillschweigendes Übereinkommen vor: dass die elterliche Aufsichtspflicht auf den Schießtrainer übergeht. Und zwar so lange, bis das Kind sich wieder wohlbehalten in Ihrer Obhut befindet – nicht nur bis zum Ende des Schießtrainings. Aus Haftungsgründen genügt es vielen selbstständigen Instruktoren daher nicht, wenn das Kind allein mit einem vermeintlich von den Eltern unterschriebenen Erlaubnisschein zum Training erscheint.
Nehmen Sie hingegen selbst am Training teil oder beaufsichtigen Sie das Training Ihrer Kinder aus dem Hintergrund, bleibt die Aufsichtspflicht auch während des Trainings bei Ihnen.
Versicherungen beim Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Minderjährige sind meist bei der elterlichen Sozialversicherung (in Österreich eine gesetzliche Pflichtversicherung) mitversichert. Sie umfasst eine Unfall-, eine Kranken- und eine Pensionsversicherung. Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung werden bereits für den Hauptversicherten (Elternteil) nach § 173 ASVG nur im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gewährt. Unfälle, die im Rahmen freizeitlicher Aktivitäten passieren, sind weder für den Versicherten noch für dessen Mitversicherte abgedeckt. Auch bei einer privaten Haushalts- und/oder Haftpflichtversicherung kann Ihr Kind nur mitversichert sein, solange es mit Ihnen im selben Haushalt lebt oder es seine Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.
Geht Ihr Kind konkreten Freizeitbeschäftigungen nach, egal ob Schießsport, Reitsport, einem Malkurs oder Gesangsunterricht, ist der Gedanke an eine private Freizeit-Unfallversicherung nicht verkehrt, falls die Aktivitäten nicht von der Haushaltsversicherung abgefedert werden. Der Haken: Abhängig von den individuellen Versicherungsbedingungen kann eine private Unfallversicherung die Leistung noch viel eher verweigern als eine gesetzliche Pflichtversicherung. Vor allem beim Schießen mit Kindern & Jugendlichen wird besonderes Augenmerk auf etwaiges fahrlässiges Verhalten gelegt. So wird sich eine Versicherung natürlich im Fall des Falles erkundigen, zu welcher Art von Schießtrainer Sie Ihr Kind geschickt haben.
Ein Beispiel:
Die Polizze Ihrer privaten Unfallversicherung besagt, dass ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, wenn Ihr Kind unter Ihrer Aufsicht einen Freizeitunfall hat. Befindet sich Ihr Kind aber nicht unter Ihrer Aufsicht, sondern unter der eines Schießtrainers, steigt Ihre Versicherung aus.
Versicherungs-Tipps
Grundsätzlich ist es ratsam, für Freizeitaktivitäten mit erhöhtem Unfallrisiko eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Seien Sie sich aber bitte bewusst, wie Versicherungen funktionieren: Private Versicherungen sind Unternehmen, die wie jedes andere nach wirtschaftlicher Effizienz agieren. Sie prüfen bei jedem vermeintlichen Versicherungsfall genau, ob dieser unter Berücksichtigung aller Umstände auch wirklich zu übernehmen ist.
Dennoch sind Sie mit einer privaten Freizeit- oder Sportversicherungen für Ihr Kind gut beraten. Falls Sie und Ihr Kind gemeinsam diesem Hobby längerfristig nachgehen wollen, erfragen Sie auch bei Ihrer Privatversicherung die Option auf Mitversicherung Ihres Kindes. Vielleicht sogar nach einer ganzen Familienversicherung, falls auch Ihr Partner, Ihre Partnerin den Schießsport ausübt.
FAQ zum Schießen mit Kindern & Jugendlichen
Ja. Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist das Schießen mit Kindern & Jugendlichen erlaubt, solange der Betreiber dem zustimmt, Ihr Kind kein Waffenverbot hat und über die entsprechende geistige Reife verfügt, die mit der Handhabung von Waffen verbundenen Gefahren zu erkennen.
Tendenziell nein, aber abhängig von Ihrer Wohnsituation. Grundsätzlich gilt das WaffG außerhalb von behördlich genehmigten Schießstätten und Geschäftslokalen uneingeschränkt. Das bedeutet, dass Sie außerhalb dieser Räumlichkeiten Ihrem Kind keine Waffe in die Hand geben dürfen, da der Waffenbesitz erst ab 18 Jahren erlaubt ist.
Solange Sie auf einer behördlich genehmigten Schießstätte trainieren, gibt es entweder keine gesetzliche Altersgrenze oder der Betreiber legt eine fest. In diesem Fall gilt diese. Trainieren Sie mit Ihrem Kind in privaten Schießclubs muss das Kind mindestens 18 Jahre alt sein, zusätzlich aber zum Besitz der Waffe berechtigt sein, mit der es trainieren will. Will es mit einer Faustfeuerwaffe trainieren, braucht es eine Waffenbesitzkarte.






